Dieses verbindliche Curriculum verankert den Bildungsauftrag von Kindertageseinrichtungen wie folgt:
„Die Entwicklung des Kindes zu seiner eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit ist das übergreifende Ziel frühkindlicher Bildung, Erziehung und Betreuung. Dieser Auftrag des SGBVIII aus dem Jahr 1991 an die Kindertagesstätten wird im niedersächsischen Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in den §§ 2 und 3 aufgegriffen und er eigene Bildungs- und Erziehungsauftrag ausdrücklich genannt.“ (Vgl. Orientierungsplan für Bildung und Erziehung, Seite 8)
Die Tageseinrichtung als Lernort besitzt also einen eigenen eigenständigen Bildungsauftrag. Sie erfüllt somit nicht nur den Zweck für die Vereinbarkeit von Familien und Beruf, sondern ist vorrangig die erste Bildungseinrichtung im Leben eines Kindes. Eine ganzheitliche und umfassende Förderung bildet den Grundstein für die gesamte Bildungslaufbahn eines Kindes und eröffnet ihnen bestmögliche Startbedingungen für einen erfolgreichen Schuleintritt.
Hierzu zählen: